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Artikel vom 28.03.2018

Änderung Rückverteilung CO2-Abgabe

Ab diesem Jahr werden die Ausgleichskassen den Anteil der CO2-Rückverteilung für die Unternehmen bis spätestens 30. September des Erhebungsjahres rückverteilen. Die Rückverteilung erfolgt also drei Monate später als in den Vorjahren (September statt Juni). Diese Änderung ist in Art. 125 Abs. 2 der per 1. Januar 2018 gültigen Fassung der CO2-Verordnung geregelt.

 

Diese Verschiebung ist darauf zurückzuführen, dass ab dem 1. Januar 2018 die nicht verwendeten Mittel aus dem Gebäudeprogramm neu an die Bevölkerung und die Unternehmen rückverteilt werden. Da die Höhe dieser zusätzlichen Mittel erst Mitte des Jahres bekannt ist, muss die Rückverteilung um drei Monate verschoben werden.